Grundrechte-Monitoring: Literatur Watch
LiteraturWatch: Das NZFam-Zitierkartell – „Fake News“ hinter der Beck-Paywall?
Im Monitoring: NZFam, Beck-online und Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Prof. Dr. Werner Dürbeck, Darmstadt
Kontakt: Mathildenplatz 14, 64283 Darmstadt, Telefon: (0 61 51) 99 24-662, E-Mail: nzfam@beck.de
Wegen: Anm. zu BGH: Anwaltszwang für Klage gegen einen Sachverständigen nach Art. 79 DS-GVO – beck-online
Im Zitierkartell mit: Salzgeber Bublath Salzgeber Kannegießer
Lobby: Mitglied in der sogenannten Kinderrechtekommission beim Deutscher Familiengerichtstag e.V.
Gegenstand ist die Veröffentlichung des Verlags Beck-Online und NZFam 2025, 1208 vom Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Prof. Dr. Werner Dürbeck, Darmstadt und dessen sogenannter „Praxishinweis“. Die übrigen Einlassungen zur unionsrechtlichen Vertretungsbefugnis gem. Art. 80 (1) DS-GVO sind wegen dem offenkundigen Verstoß gegen Art. 288 AEUV gar nicht zur Einlassung geeignet.

1. Der fachliche Offenbarungseid über Null-Ahnung im Datenschutz: Die Rollen-Blindheit
Dürbeck meint:
„Umso mehr ist zu begrüßen, dass die gerade in 3. Auflage erschienenen „Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht“ (NZFam 2025, 1166 in diesem Heft) in Anhang VII nunmehr auch ausführliche Hinweise zur Datenerhebung, – Verarbeitung, – Speicherung und – Löschung enthalten.“
Dürbeck und die Autoren der „Mindestanforderungen“ scheitern bereits an der Basis-Logik der DSGVO und den verbindlichen Leitlinien des 07/2020 zu den Begriffen „Verantwortlicher“ und „Auftragsverarbeiter“ in der DS-GVO (Version 2.0, angenommen am 7. Juli 2021) des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) (kurz: Leitlinie 07/2020). Die Urheber der sogenannten „„Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht (3. Aufl.) sind unfähig(?) / unwillens(?) / verweigern wissentlich(?), anhand objektiver gesetzlicher Kriterien die korrekte Rechtsstellung des Sachverständigen abzuleiten. Ein wirklicher Experte erkennt sofort: Der Sachverständige ist Auftragsverarbeiter des Gerichts.
Wer die Rechtsstellung ignoriert, produziert zwangsläufig falsche Ableitungen zur Befugnis einer Datenerhebung, -speicherung und -löschung. Wenn der V.i.S.d.P. der NZFam solches Halbwissen als Standard „begrüßt“, und im eigenen Hause „feiert“ wird Unrecht zur fachlichen Norm erhoben. Abgesehen davon zeugt das nicht einmal von geringem Grundwissen im Datenschutz. Unerwähnt sollte nicht bleiben, dass Prof. Dr. Werner Dürbeck ist V.i.S.d.P. persönlich die Schriftleitung im Verlag NZfam innehat und agiert damit „als unabhängiger Richter“ unter dem Verlag C.H.Beck GmbH & Co. KG steht. Vielleicht zitiert er sich auch selbst in Beschlüssen. Wie praktisch wäre das denn. Man kann Montags schnell Humbug veröffentlichen, den man am Dienstag zur Rechtfertigung von Eingriffen in Grundrechte zum zitieren benötigt.
2. Die Analyse der Arroganz: Täter-Opfer-Umkehr
Der Text beklagt, dass Sachverständige zunehmend in das „Visier“ betroffener Eltern geraten. Dass Eltern lediglich ihre Grundrechte einklagen, die im Rahmen der vom Gericht beauftragten Begutachtung offenkundig und systematisch verletzt werden, wird als Aggression geframed. Die „vermeintliche“ Fehlerhaftigkeit von Gutachten wird herablassend zitiert, während die Realität und die Folgen von Datenschutzverstößen totgeschwiegen wird. Kritische Fachleute werden als „(vermeintliche) Experten“ diffamiert, um die Deutungshoheit im Zitier-Kartell zu behalten.
3. Haftungsvermeidung statt Rechtsstaat
Der Praxishinweis empfiehlt die Einhaltung des Gesetzes nicht aus Respekt vor den Grundrechten und Grundfreiheiten, sondern lediglich zur „Vermeidung von Haftungsrisiken“. Datenschutz wird von Familienrichter und Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Prof. Dr. Werner Dürbeck, Darmstadt hier nicht als Menschenrecht begriffen, sondern als lästiges Versicherungsrisiko.
Das Kartell zitiert sich dabei im Kreis: Man beruft sich auf Werke, die im selben Heft von der immer gleichen Clique (Salzgeber, Bublath, Salzgeber und Kannegießer) erscheinen, um den Anschein einer gefestigten Meinung zu erzeugen, während die entgegenstehende EuGH-Rechtsprechung ignoriert wird.
Langsam entsteht der Eindruck Beck-Online und NZFam funktioniert wie Fake-news bei Facebook nur für Juristen und hinter Paywalls vor der Öffentlichkeit versteckt. Dort wo sich jeder Jurist ungeniert als vermeintlicher Datenschutzexperte eine Meinung im Abseits seiner Fachrichtung erlaubt und sich selbst enttarnen.
Fazit: In der aktuellen Fachliteratur (NZFam) zeigt sich die nackte Angst einer Gutachter-Zunft, deren Ära der rechtlosen Datenwillkür sich dem Ende zuneigt. Was Prof. Dr. Werner Dürbeck dort als „Praxishinweis“ und „ausführliche Hinweise zum Datenschutz“ feiert, entpuppt sich bei fachlicher Prüfung als juristisches Kartenhaus und organisierte Verbreitung von Rechtsirrtümern durch das immer gleiche Kartell.
Hierarchy gehts zum Beitrag und zum Audit
„Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht (3. Auflage)“