Betrifft: Aufsatz von RA Martin Weber, NZFam 2018, 865, 872 „Auswirkungen der DSGVO für Berufsbetreuer und Sachverständige in Kindschaftssachen“ (NZFam 2018, 865, 872)
Warnung: Strategische Desinformation in der Fachliteratur
Der Fall NZFam 2018, 865 zeigt den Mechanismus, mit dem grundrechtswidrige Praktiken „wissenschaftlich“ legitimiert werden sollen:
Lobby-Anwalt veröffentlicht rechtsfehlerhafte Thesen (Weber-Logik).
Andere Lobby-Akteure zitieren den Aufsatz als „beachtlich“.
Richter nutzen die Quelle als bequeme „Befugnis-Ersatznorm“.
Zur Person: Martin Weber, LL.M. ist Rechtsanwalt (Fachanwalt für Familienrecht / Mediator / Testamentsvollstrecker) aus der Kanzlei Weber & Dekena in Passau und ist laut Webseite „Externer Berater zum Datenschutz“ im sogenannten Kompetenzzentrum für Gutachten. Das ist eine Lobbyvereinigung unter dem Denkmantel einer der Leitung von Dipl.Psych.Dr.jur. Anja Kannegießer, versteckt hinter einem Projekt der Deutschen Chirurgiestiftung. Wie fach-identisch…. wenn sich eine mutmaßliche Chirurgiestiftung für familienpsychologische Gutachten einsetzt.
Wir haben den Verlag NZFam und Rechtsanwalt Martin Weber mit unseren Ausführungen zu dem Beitrag „Auswirkungen der DSGVO für Berufsbetreuer und Sachverständige in Kindschaftssachen“ konfrontiert.
RA Martin Weber möchte nicht, dass seine Kontaktdaten für Meinungsaustausch oder Nachfragen hier weiterhin aufgeführt werden. Dies sei seiner Meinung nach unüblich auch weil er – wie er uns mitteilte – für Nachfragen nicht zur Verfügung stehe. Seiner Meinung nach, müsse man über
„einen einschlägigen Hochschulabschluss verfügen. Andernfalls setze ich mich zu wissenschaftlichen Fragen mit Ihnen nicht auseinander.“
Auch das Grundrecht aus Art. 11 (1) GrCH und Art. 5 Abs. 3 GG gilt für den Rechtsanwalt offenbar nicht für alle, sondern unterliegt seiner Meinung nach dem Akademikerprivileg. Das Verbot der Ungleichbehandlung aufgrund der Ausbildung ist ihm offenbar auch unbekannt. Doch die Qualität einer fachlichen Kritik bemisst sich bekanntlich an der Stichhaltigkeit ihrer Argumente, nicht am Studienabschluss ihrer Verfassern. Die DS-GVO ist kein Eliten-Recht, sondern dient dem Schutz des Einzelnen.
In unserer Rubrik „Korrektiv der Fachliteratur“ setzen wir uns kritisch mit öffentlichen Publikationen auseinander, die nach unserer Auffassung die geltende Rechtslage unzutreffend wiedergeben und damit das Risiko systematischer Datenschutzverstöße in der Praxis erhöhen können. Die Argumentation von Rechtsanwalt Martin Weber in der NZFam 2018, 865, 872 sind ein Paradebeispiel hierfür. Daher müssen wir durch die öffentliche Kritik den wissenschaftliche Diskurs eröffnen.
Die Analyse: Systematische Fehlleitung durch methodische Defizite
Nach eingehender Prüfung stellen wir fest: Dieser Beitrag in dem aktuellen Zustand steht im Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung sowie zur bindenden höchstrichterlichen Rechtsprechung in einer Weise, die über eine vertretbare Rechtsmeinung weit hinausgeht. Der Beitrag stellt eine objektive Fehlleitung dar, die Leser und Akteure im zivilgerichtlichen Familienverfahren zu einem systematisch datenschutzwidrigen Handeln veranlassen kann, welches dann mit der geltenden Rechtsordnung unvereinbar wäre.
In unserem Audit zeigen wir die 5 Kernfehler und die Folgen auf, die im Beitrag „Auswirkungen der DSGVO für Berufsbetreuer und Sachverständige in Kindschaftssachen“ von dem Rechtsanwalt veröffentlicht werden:
- Logik-Exitus bei Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO:
Der Aufsatz konstruiert eine Privilegierung für Sachverständige, während er gleichzeitig deren Verantwortlichkeit verneint. Das ist rechtlich unmöglich: Eine Scharniernorm ohne die tatbestandliche Verantwortlichkeit ist juristisch inexistent. Tatbestand und Rechtsfolgen lernt der Jurist im ersten Semester. - Bestimmtheits-Blindheit:
Entgegen Webers Ansicht bietet die ZPO keine normenklare Grundlage für Dateneingriffe. Er ignoriert hierbei die Kernvorgaben des Bundesverfassungsgerichts (Volkszählungsurteil). Das Wesentlichkeitsprinzip ist ebenso im ersten Semester verrortet. - BVerfG-Ignoranz:
In der Folge dieser Auslegung, würden die Daten von Kindern und Eltern für Sachverständige „Freiwild“, Dies widerspricht der ständigen Rechtsprechung (u.a. BVerfG, Az. 1 BvR 2222/01), die die Freiwilligkeit und damit das Erfordernis am Tatbestand einer informierten Einwilligung i.S.d. Art. 4 Nr. 11 DS-GVO betont. Auch die Bindungswirkung der Urteile nach § 31 BVerfGG ist üblicherweise Teil des ersten Semesters. - Die „Justiz-Anmaßung“ (Art. 9 DSGVO):
Ein Sachverständiger kann einen Eingriff in Rechte nicht auf Art. 9 (2) lit f) stützen, da er im Verfahren der Eltern weder eigene Rechtsansprüche am Verfahrensgegenstand (Kind) geltend machen kann, noch durch einen Auftrag ein Teil der Justiz wird. Auch hierzu besteht keine nationale Befugnisnorm. Lesen und Verstehen war bisher stets Voraussetzung für ein Studium der Rechtswissenschaften. - Systemisches Versagen:
Da das Fundament (Verantwortlichkeit) falsch gemauert ist, bricht das gesamte Kartenhaus des Aufsatzes zusammen. Wer diesem Leitfaden folgt, kann schnell in der Haftungsfalle des Art. 82 DSGVO landen.
Folgen: Durch die Täuschung über eine Rechtfertigung ist das Werk geeignet und nach dem Eindruck der Lobbyverbindung dazu bestimmt, die Grundrechte und Grundfreiheiten von identifizierbaren Personen zu verletzten. Das Werk ist als Anleitung zur Begehung der Strafbestimmungen des § 42 Abs. Nr. 1 und Nr. 2 BDSG einzustufen.
Hier geht es zur Fachprüfung: Das Audit zum Beitrag „Auswirkungen der DSGVO für Berufsbetreuer und Sachverständige in Kindschaftssachen“ (NZFam 2018, 865, 872)
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