Audit: Prüfung und Enttarnung der sogenannten:
„Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht“ (3. Aufl.)
der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) und vom Bundesministerium der Justiz (BMJ)(kurz: Mindestanforderungen Gutachten) oder nach Buchstaben abgekürzt: „Mad-Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht„
Bevor man sich mit dem Thema und der Broschüre „Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht“ (3. Aufl.)“ beschäftigt oder sich in einem Gerichtsverfahren darauf beruft, sollten die Hintergründe über das Entstehen und die Nießnutzer transparent gemacht werden.
Das Bundesministerium der Justiz schreibt auf seiner Seite:
„Gutachten von Sachverständigen in Kindschaftssachen sind von großer Bedeutung. Sie sind vielfach maßgeblich für gerichtliche Entscheidungen, die erheblich in das Leben von Kindern und Familien eingreifen. Um zu gewährleisten, dass Gutachten in Familienverfahren die notwendige hohe Qualität erreichen, sind daher verschiedene Maßnahmen ergriffen worden.„
„Die Verbesserung der Qualität von Gutachten im familiengerichtlichen Verfahren ist von großer Bedeutung. Der Koalitionsvertrag für die 19. Legislaturperiode sieht daher vor, in Zusammenarbeit mit den Berufsverbänden den begonnenen Qualitätssicherungsprozess bei Gutachten in familiengerichtlichen Verfahren verbindlich auszubauen. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesministerium der Justiz das Pilotprojekt „Professionelle Selbstkontrolle – Online Peer-Review-Verfahren“ durch das Kompetenzzentrum für Gutachten Recht Psychologie Medizin gefördert. Das Projekt wurde von Februar 2019 bis März 2020 unter Leitung von Frau Professor Dr. jur. Anja Kannegießer und Frau Dr. rer. medic. Ute Wegmann durchgeführt.“
Quelle: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Fachpublikationen/2020_Abschlussbericht_Professionelle_Selbstkontrolle.html?nn=17460Gesichert: Seite als pdf
Der Lobbyverband „Kompetenzzentrum für Gutachten Recht-Psychologie- Medizin“ von Frau Professor Dr. jur. Anja Kannegießer und Frau Dr. rer. medic. Ute Wegmann schreibt auf seiner Webseite:
„Gutachten spielen in vielen Gerichtsverfahren im Kindschaftsrecht eine bedeutende Rolle. Sie unterstützen Richterinnen und Richter in ihren Entscheidungen. Diese betreffen die persönlichsten Grundrechte der Beteiligten. Umso wichtiger ist die Qualität dieser Gutachten.
Bisher fokussierten sich Initiativen zur Qualitätssicherung auf die Ausbildung der Gutachter. Einen anderen Ansatz verfolgt das Pilotprojekt „Professionelle Selbstkontrolle – Online-Peer-Review-Verfahren für Gutachten im Familienrecht“. Hier geht es um die Idee, das Gutachten selbst einer nachhaltigen Qualitätssicherung zu unterziehen.“ […]
„Das Pilotprojekt wurde vom Kompetenzzentrum für Gutachten durchgeführt und finanziell gefördert durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie der Deutschen Chirurgiestiftung.“
https://www.kompetenz-rpm.de/peerreview/kindschaftssachen/index.php (gesichert als PDF)
„Wissenschaftlich fundiert“ und „datenschutzkonform“ – so bewirbt das Bundesministerium der Justiz (BMJ) die 3. Auflage der „Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht“ (Kurz: Mindestanforderungen Gutachten).
Der nächste Lobbyverband © 2026 – Sektion Rechtspsychologie des BDP schreibt dazu,
mit der dritten, überarbeiteten Auflage der ‚Mindestanforderungen an Gutachten im Kindschaftsrecht‘ hat die Arbeitsgruppe Familienrechtliche Gutachten die Qualitätsstandards an die aktuelle Gesetzeslage angepasst und ihre Empfehlungen vor allem im Hinblick auf datenschutzrechtliche Anforderungen erweitert.
Familiengerichte, Beteiligte und Sachverständige sind zunehmend Adressaten von Fragen und Anliegen zum Datenschutz, auch bei der kritischen Würdigung von Gutachten und Begutachtungsprozessen. Dabei herrscht in der Praxis oftmals große Unsicherheit angesichts des komplexen Schnittstellenthemas.
Die Arbeitsgruppe Familienrechtliche Gutachten hat daher in interdisziplinären Diskussionen mit Datenschutzexperten ergänzend Hinweise zum Datenschutz für Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht erarbeitet.
Wie bei den Vorauflagen unterstützte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Vertreterinnen und Vertreter aus Fachverbänden, Kammern und Fachinstituten bei der Entwicklung fachlich. Eingebunden waren neben dem Bundesgerichtshof auch die Landesjustizministerien.
Die Überlegungen der Arbeitsgruppe sollen die Mindestanforderungen ergänzen und vervollständigen sowie allen Verfahrensbeteiligten eine Orientierungshilfe zur kritischen Überprüfung bieten.
Ein Blick hinter die nachprüfbaren Kulissen und die Mitwirkenden offenbart bereits jetzt eine erschreckende Verantwortungsdiffusion und Lobbyismus mit erheblichen Korruptionsverdacht, was heute „Förderung“ genannt wird. Die Verwobenheit ist den Mitwirkenden sicher, was insbesondere Frau Professor Dr. jur. Anja Kannegießer, Frau Dr. rer. medic. Ute Wegmann, Hartmut Guhling, Richter am Bundesgerichtshof, Dr. Dr. (Univ. Prag) Dipl.-Psych. Joseph Salzgeber, Martin Weber, LL.M., Fachanwalt für Familienrecht angeht.
Merkmal: Es wird finanziell von der Exekutive mit Geldmitteln gefördert, von allen veröffentlicht aber von keinem geprüft oder kritisch hinterfragt. Auf Nachfragen wird geschwiegen.
Aus Seite 5 der Mindestanforderungen Gutachten steht:
„Im Hinblick auf den Datenschutz wirkten beratend mit: RA Prof. Dr. Armin Herb, Vorsitzender des Ausschusses Datenschutz der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), und RA Sebastian Schulz, Mitglied des Ausschusses Datenschutz der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK).„
Ein führender Mitwirkender der sogenannten Kompetenzgruppe „Ausschusses Datenschutz der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK)“ räumte gegenüber einem unserer Mitglieder unumwunden ein: Die Aufgabe bestand lediglich darin, datenschutzrechtliche Anforderungen „objektiv und wertneutral“ darzustellen. Mit der Veröffentlichung sei die Angelegenheit für die BRAK „abgeschlossen und erledigt“.
Das Motiv liegt auf der Hand:
Das BMJ hat die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) instrumentalisiert, um den sogenannten Mindestanforderungen Gutachten einen Anstrich von DS-GVO-Konformität zu geben und Lobbyeinflüsse im Hintergrund zu verwischen. Die Mitarbeiter der BRAK lehnen jede inhaltliche Auseinandersetzung ab. Auch auf unsere Erinnerung – transparent zu machen, wer für welche Inhalte verantwortlich ist – reagierte weder der Rechtsanwalt Prof. Dr. Armin Herb noch der Rechtsanwalt Sebastian Schulz.
Für Sie als Rechtsanwender oder Rechtssuchender (Betroffene) bedeutet das:
- Niemand übernimmt die Haftung: Wenn in Ihrem Gutachten Daten missbraucht werden, verweist die BRAK auf die Autoren und die Autoren auf die „wertneutrale“ Beratung der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) und den Verlag. Der Deutscher Psychologen Verlag GmbH schreibt gleich auf Seite 2: „Autoren und Verlag übernehmen keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene inhaltliche Unrichtigkeiten.“
- Keine Kontrolle: Die DS-GVO wurde zwar namentlich erwähnt und irgendwie eingearbeitet, allerdings ohne die Grundlagen des Datenschutzes zu beachten. Weder werden die stets besonderen Datenkategorien berücksichtigt, noch werden die Rechtsstellungen gemäß der EDSA Leitlinien oder der Legaldefinitionen (Art. 4 DS-GVO) ermittelt und sind offenkundig falsch. Man müsste sagen, eine Simulation durch scheinbare „Rechtstexte“ die keiner dogmatischen Prüfung standhalten und von Anbeginn auf falschen Vermutungen beruhen und bis zum Schluss darauf aufbauen.
- Die Lücke im System: Das BMJ hat ein Regelwerk für den Deutscher Psychologen Verlag GmbH geschaffen, bei dem der Datenschutz nur auf dem Papier existiert, in der gerichtlichen Realität jedoch als „wertneutrales“ Instrument die Entrechtung der Eltern legitimieren soll. Diese sogenannten Mindestanforderungen Gutachten sind mehr als eine Propaganda mit der die Exekutive offenkundig in die Unabhängigkeit der Rechtsprechung eingreifen will. Diese Empfehlungen enthalten Eingriffe in Grundrechte, deren Regelungen allein dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten ist.
- Lobby-Politik: Wieder einmal entlarvt sich das BMJ als Teil der Exekutive als langer Arm der Lobbyinteressen und nicht der Gesetze denen es unterliegt. Es spannt verwobene Organisationen in das Unterfangen ein, um Rechtsanwender und Rechtssuchende mit Scheinfachlichkeit eine Glaubhaftmachung vorzutäuschen. Wieder taucht Prof. Dr. jur. Anja Kannegießer (a.kannegiesser@kompetenz-rpm.de) als Koordinatorin auf, die nicht nur mit der falschen Literatur von Rechtsanwalt Martin Weber in Verbindung steht.
- Autoritäten-Kollaps und die Lähmung der Anwaltschaft: Wenn die eigene Kammer (BRAK), die über die berufsrechtliche Zulassung und Aufsicht der Anwaltschaft wacht, gemeinsam mit der Exekutive (BMJ) „Leitlinien“ zum Datenschutz vorgibt, entsteht ein faktischer Konformitätsdruck. Ein Rechtsanwalt, der im Interesse seiner Mandanten diese Ausführungen als rechtswidrig angreift, sieht sich einer Übermacht gegenüber, die seine Unabhängigkeit subtil untergräbt. Wer wagt es, die Rechtsauffassung derer infrage zu stellen, die die Regeln des Berufsstandes definieren und über die eigene Anwaltszulassung entscheiden? Geschickt eingefädelt, müsste man sagen.
- Der Schein der Objektivität: Die Nennung von Titeln und Funktionen (Prof. Dr. und Präsidenten oder Vorsitzende und Rechtsanwälte von Ausschüssen der BRAK) suggeriert für Betroffene eine unfehlbare fachliche Richtigkeit. Doch zeigen die hier untersuchten Texte diese unfehlbare fachliche Richtigkeit oder wird Autorität als Schutzschild für dogmatische Defizite missbraucht?
Wir als Artikel 80 e.V. Watchdog lassen dieses Verschieben der Verantwortung nicht durchgehen. Wir lassen uns nicht von Titeln, Ausschüssen oder hochrangigen Herausgebern und Förderern irritieren, sondern decken auf, welches Zitierkartell dahinter steckt.
In unserem Monitoring decken wir genau diese Lücken auf, die durch die „beratene Erledigung“ der sogenannten Datenschutzexperten von der BRAK entstanden sind.
Dogmatische Fehlsteuerung
Unsere Analyse deckt auf: Die 3. Auflage der Mindestanforderungen (BMJ/BRAK) enthält systemische Rechtsfehler bei der Einordnung der Sachverständigen.
Verstoß gegen die binäre Logik der DS-GVO und die ZPO-Vorgaben zur Weisungsgebundenheit.
Systemic Legal Errors
Analysis reveals: The 3rd edition (BMJ/BRAK) fails to comply with Art. 4 GDPR by mislabeling judicial experts as controllers.
Breach of EU data protection law and institutional accountability standards.
Herausgeber: BMJ / BRAK
Systemische Grundrechtsunterschlagung
Das Werk fungiert als „Blaupause für Rechtsverstöße“. Es suggeriert eine Unionsrechts-Konformität, die faktisch nicht existiert.
Rechtswidrige Datenerhebung ohne spezialgesetzliche Grundlage (Art. 6 DS-GVO Missbrauch).
Korrektiv (EU-Recht)Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 GrCh (Bestimmtheitsgrundsatz).
Publisher: Fed. Ministry of Justice (BMJ)
Systemic Rights Subversion
Analysis reveals: These standards act as a „blueprint for legal breaches“, marginalizing EU law in favor of flawed national practice.
Unlawful data collection lacking specific legal basis (Abuse of Art. 6 GDPR).
Corrective (EU Law)Breach of Art. 52(1) CFR (Principle of Legal Certainty).
Der dogmatische Dominoeffekt
BMJ/BRAK behandeln den SV fälschlich als eigenständig Verantwortlichen.
Wer die Rechtsstellung verkennt, leitet zwangsläufig unrichtige Rechtsgrundlagen ab (z.B. Fehlgebrauch von Art. 6 Abs. 1 lit. c DS-GVO).
Die Pflichten zur Gewährleistung der Betroffenenrechte (Art. 15-21 DS-GVO) werden falsch zugewiesen und damit faktisch unmöglich gemacht.
Ohne die korrekte Einordnung als Auftragsverarbeiter entzieht sich das Gericht seiner Kontrollverantwortung nach Art. 5 Abs. 2 DS-GVO.
