Jugendamt
„Hilfe, die ankommt“? Oder wie Mittel aus den Sozialkassen wirklich verwendet werden.
Wir untersuchen die Diskrepanz zwischen dem gesetzlichen Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe und der tatsächlichen Mittelverwendung.
Wenn Budgets für rechtswidrige Ermittlungen gemäß § 62 Abs. 2 SGB VIII und streitfördernde Stellungnahmen verbraucht werden,
handelt es sich um eine systemische Fehlleitung öffentlicher Gelder zu Lasten der betroffenen Familien.
💡 Wussten Sie schon?
Bei der Mitwirkung des Jugendamtes (§ 50 SGB VIII) gilt strikt der
Direkterhebungsgrundsatz aus § 62 Abs. 2 SGB VIII.
Das bedeutet: Alle Informationen müssen bei dem Elternteil selbst erhoben werden, den die Information betrifft.
Befund des Watchdogs: Informationen, die bewusst streitstiftend beim anderen Elternteil oder bei Dritten eingeholt wurden, sind rechtswidrig.
Für Richter ist dieser Verstoß offenkundig – dennoch dient er oft als Motor für eine gezielte Verfahrens-Eskalation.
Haftungsfalle: Schadensersatzansprüche gegen das Jugendamt
Verstöße gegen den Direkterhebungsgrundsatz (§ 62 Abs. 2 SGB VIII) sind keine Kavaliersdelikte. Die Rechtsprechung stellt klar: Bei rechtswidriger Informationsbeschaffung (z.B. streitstiftende Drittbefragung) besteht für den betroffenen Elternteil ein Anspruch auf Schadensersatz.
Referenzen & Belege:
• OLG Zweibrücken, Urteil v. 21.02.2013 – 6 U 21/12 (ZKJ 2013, 253)
• HessVGH, Urteil v. 16.09.2014 – 10 A 500/13 (ZKJ 2014, 493)
• LPK-SGB VIII / Kunkel, 7. Aufl. 2018, § 62 Rn. 23
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• OLG Zweibrücken, Urteil v. 21.02.2013 – 6 U 21/12 (ZKJ 2013, 253)
• HessVGH, Urteil v. 16.09.2014 – 10 A 500/13 (ZKJ 2014, 493)
• LPK-SGB VIII / Kunkel, 7. Aufl. 2018, § 62 Rn. 23