Grundrechtsverweigerung der BfDI

Die Marionette im Staatstheater nach dem Regiebuch von 1879 – Wie sich die „unabhängige“ BfDI – Prof. Dr. Louisa Specht-Riemenschneiderfür die Lobby zur Vollstreckerin des Anwaltszwangs machen will und damit gegen die DS-GVO verstößt.

Artikel 80 DS-GVO und die Grundrechtsverweigerung der BfDI

Grundrechte-Monitoring des Artikel 80 e.V. | Stand: Juni 2026 | Az. VG Köln: 13 K 1969/26


Kurzzusammenfassung: Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz (BfDI), Prof. Dr. Louisa Specht-Riemenschneider weigert sich, ein Kohärenzverfahren nach Art. 64 DS-GVO einzuleiten – obwohl sie positive Kenntnis von einer unionsweiten Divergenz und der strukturellen Diskriminierung von mindestens 82 Millionen Bundesbürgern hat. Ein interner Aktenvermerk beweist: Die Entscheidung stand bereits eine Woche nach Antragseingang fest. Während die Niederlande den EuGH befassen und die EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland führt, bleibt die zuständige deutsche Aufsichtsbehörde untätig. Das Verwaltungsgericht Köln muss nun klären, ob die oberste Datenschutzaufsichtsbehörde der BRD ihre unionsrechtlichen Pflichten verletzt hat.


Kurze Begriffserklärung

Divergenz – Wenn Gerichte oder Behörden in verschiedenen Ländern dasselbe EU-Gesetz unterschiedlich anwenden. Hier: In den meisten EU-Staaten darf ein Verein Betroffene vor Gericht ohne Anwalt vertreten, in Deutschland nicht.

Kohärenz – Das Gegenteil: einheitliche, widerspruchsfreie Rechtsanwendung in der gesamten EU. Genau dafür wurde das Kohärenzverfahren nach Art. 64 DS-GVO geschaffen.

Kohärenzverfahren – Ein Instrument, mit dem der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) klärt, wie ein strittiger Punkt der DS-GVO in allen Ländern richtig anzuwenden ist. Die BfDI hätte es einleiten können – und müssen. Sie hat es abgelehnt.

Art. 80 DS-GVO – Das Recht jedes Bürgers, sich vor Gericht durch einen Datenschutzverein vertreten zu lassen, ohne zwingend einen Anwalt zu brauchen. Dieses Recht gilt seit dem 25. Mai 2018 unmittelbar in ganz Europa.

Anwaltszwang (§ 78 ZPO) – Eine deutsche Regelung aus dem Jahr 1879, die vorschreibt, dass vor Landgerichten und Oberlandesgerichten nur Rechtsanwälte auftreten dürfen. Diese Regelung kollidiert mit dem neueren, höherrangigen EU-Recht.


1. Das Recht, das in Deutschland nicht gelten soll

Die DS-GVO garantiert in Art. 80 Abs. 1 jedem Bürger das Recht, sich durch einen Datenschutzverein vor Gericht vertreten zu lassen. Dieses Recht ist nicht verhandelbar: Es gilt nach Art. 288 AEUV unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Eine Öffnungsklausel für nationale Einschränkungen (Streitwert, Instanz oder Gericht) enthält die Norm ganz offenkundig nicht – der Unionsgesetzgeber hat sie bewusst weggelassen, um das Schutzniveau zu erhöhen, Barrieren abzubauen und einen einfachen Rechtsschutz für jeden herzustellen.

In der Praxis der meisten europäischen Länder funktioniert das reibungslos. In der BRD (Deutschland) nicht.

Der Grund ist § 78 ZPO, der Anwaltszwang. Datenschutzklagen ab einem Streitwert von 5.000 Euro müssen vor dem Landgericht geführt werden. Dort dürfen nur Rechtsanwälte auftreten. Das Ergebnis ist eine Kettenvertretung, die Art. 80 DS-GVO nicht vorsieht: Der Verein wird vom Betroffenen beauftragt – aber der Anwalt muss auftreten (represent), der Verein wird zu Statisten und billigen Zuarbeiter degradiert. Der Anwalt nimmt Stundensätze ab 300 Euro netto, die Arbeit macht der Verein quasi als Billiglöhner. Für viele Betroffene macht das die Rechtsdurchsetzung faktisch unmöglich. Vereine werden ruiniert oder entstehen gar nicht erst.

Der Bundesgerichtshof hat diese Praxis in mehreren Beschlüssen (zuletzt 7. April 2026, Az. I ZB 36/25) bestätigt – und die Vorlage an den EuGH jedes Mal verweigert. Das ist ein Verstoß gegen Art. 267 Abs. 3 AEUV, der beim Bundesverfassungsgericht in vier verbundenen Verfassungsbeschwerden angefochten ist.

Das Beispiel, das alles sagt:

Ein bulgarischer Staatsbürger, dessen Daten von einem deutschen Unternehmen rechtswidrig verarbeitet werden, kann nach Art. 79 Abs. 2 DS-GVO in Bulgarien klagen – barrierefrei, durch einen Datenschutzverein vertreten, ohne Anwaltszwang, einschließlich Schadensersatz nach Art. 82 DS-GVO. Das hat die bulgarische Aufsichtsbehörde CPDP dem Artikel 80 e.V. amtlich bestätigt.

Ein deutscher Staatsbürger in identisch gleicher Lage hat keinen alternativen Gerichtsstand. Er bleibt an das deutsche Prozessrecht gebunden. Vor ihm steht die Anwaltszwang-Barriere.

Dieselbe Verletzung. Dieselbe Norm. Unterschiedlicher Rechtsschutz – je nach Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsort. Das ist Diskriminierung.


2. Das Monitoring: 30 Staaten, ein klares Ergebnis

Artikel 80 e.V. hat im Beginn des Jahr 2026 alle 30 Aufsichtsbehörden des Europäischen Wirtschaftsraums angeschrieben. Das Ergebnis ist eindeutig.

Die Aufsichtsbehörden von Island, Malta, Kroatien, Bulgarien, Ungarn und Dänemark haben amtlich bestätigt: In ihren Ländern werden Klagen nach Art. 80 Abs. 1 DS-GVO ohne Anwaltszwang geführt. Vereine vertreten ihre Beauftragenden barrierefrei vor Gericht, sogar mit Schadensersatzforderungen. Deutschland isoliert sich.

Die vollständige Auswertung des Monitorings finden Sie hier. (Link)


3. Die Verantwortung der BfDI – und ihre Verweigerung

Die BfDI ist nach Art. 51 Abs. 2 DS-GVO verpflichtet, „zur einheitlichen Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union beizutragen“. Als Mitglied des EDSA verfügt sie über ein konkretes Instrument: das Kohärenzverfahren nach Art. 64 Abs. 2 DS-GVO. Es ermöglicht ihr, den EDSA um eine unionsweite Klärung zu ersuchen – schnell, effizient, ohne jahrelanges Gerichtsverfahren.

Am 29. Dezember 2025 stellte Artikel 80 e.V. einen förmlichen Antrag: Die BfDI solle dieses Verfahren einleiten und den EDSA fragen, ob nationaler Anwaltszwang das unmittelbar geltende Recht aus Art. 80 Abs. 1 DS-GVO verdrängen darf.

Die BfDI lehnte mit Bescheid vom 17. Februar 2026 ab. Ohne inhaltliche Prüfung. Ohne Abwägung. Ohne Befassung der Hausleitung.

Und dann steht im Bescheid der Satz, der alles sagt:

„Ihr Vortrag zu den entscheidungserheblichen Tatsachen wurde bei der rechtlichen Bewertung als zutreffend unterstellt.“

Die BfDI bestreitet die Divergenz nicht. Sie bestreitet nicht, dass in anderen EU-Staaten Art. 80 DS-GVO barrierefrei gilt. Sie bestreitet nicht, dass 82 Millionen Bundesbürger schlechter gestellt sind. Sie nimmt all das als wahr – und verweigert trotzdem jede Abhilfe.

Am 12. März 2026 haben wir gegen Deutschland, vertr. d.d. BfDI beim Verwaltungsgericht Köln Klage gegen diesen Bescheid erhoben. Am 17. März 2026 gab die BfDI-Präsidentin in der Pressemitteilung 05/2026 ihren Rücktritt aus gesundheitlichen Gründen bekannt.

Am 20. März übersandte die Beklagte ihre Akten an das Verwaltungsgericht. Am 7. April 2026 bewilligte das Verwaltungsgericht die Akteneinsicht, die wir am 13. April genommen haben.

Am 27. April 2026 erfolgte die Klageerwiderung durch die BfDI.


4. Der Beweis: Was die Akte zeigt

Das Verwaltungsgericht Köln gewährte Akteneinsicht in den Verwaltungsvorgang (Az. G1-101-2 II#2588, 376 Seiten).

Interner Vermerk vom 6. Januar 2026 – eine Woche nach Antragseingang, Seite 6 der Akte:

„Unzulässigkeit. Insbesondere liegt keine Antragsbefugnis vor. Art. 64 DSGVO ist kein entsprechendes subjektives öffentliches Recht für Betroffene / Vereine. Art. 64 Abs. 2 ist insofern abschließend. […] Vermerk: das kann G1 in eigener Zuständigkeit entscheiden.“

Dieser Vermerk beweist dreierlei: Die Entscheidung stand vor jeder inhaltlichen Prüfung fest. Die Sache wurde als Routinevorgang auf Referatsebene erledigt. Die entscheidende rechtliche Frage – ob das Ermessen der Behörde angesichts der offenkundigen Divergenz auf Null reduziert war – wird mit keinem Wort erwähnt.

Interne Kommunikation, Seite 372 der Akte:

„Vielen lieben Dank für den guten Aufschlag Yannick. Sorry für die vielen Streichungen, ich glaube aber, dass es in diesem Fall besser ist, dass wir uns auf die absoluten essentialia konzentrieren.“

Ein ausführlicherer Entwurf existierte. Er wurde gezielt gekürzt. Was gestrichen wurde – ob darin eine Auseinandersetzung mit der Ermessensreduzierung auf Null, mit dem Vertragsverletzungsverfahren, mit dem laufenden BGH-Verfahren oder mit der parlamentarischen Anfrage des Europäischen Parlaments stattfand – bleibt geheim. Die Entwürfe wurden dem Gericht nicht vorgelegt.

Das ist keine ordnungsgemäße Ermessensausübung. Das ist ein Protokoll des Nichtstuns.


5. Die politischen Folgen

Vertragsverletzungsverfahren CHAP(2020)3321: Die EU-Kommission führt seit 2020 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen Verstoßes gegen Art. 80 DS-GVO und wertet zahlreiche Belege aus. Die BfDI hätte die Klärung durch Einleitung des Kohärenzverfahrens erheblich beschleunigen können. Sie hat es nicht getan.

Europäisches Parlament – Anfrage E-000091/2026: Das Europäische Parlament hat die Frage auf die höchste politische Ebene der Union gehoben. Die offizielle Anfrage vom 13. Januar 2026 betrifft sowohl den Stand des Vertragsverletzungsverfahrens als auch die Frage, ob der deutsche Anwaltszwang mit Art. 80 DS-GVO vereinbar ist. Europa schaut zu. Link zum Original Dokument der Anfrage.

Antwort vom Europäisches Parlament: Auf die parlamentarische Anfrage E-000091/2026 des Europäischen Parlaments vom 13. Januar 2026 bestätigte die Kommission am 22. April 2026 ausdrücklich: Das Verfahren ist weiterhin anhängig. Link zur Antwort der Kommission.

EuGH-Vorlage C-523/25: Die niederländische Rechtbank Den Haag hat dem EuGH die Frage der Vereinbarkeit nationaler Zulässigkeitsvoraussetzungen mit Art. 80 DS-GVO zur Vorabentscheidung vorgelegt. Die Frage, die die BfDI durch Einleitung des Kohärenzverfahrens intern hätte klären lassen können, wird nun durch ein ausländisches Gericht zum EuGH getragen. Link zur Vorlage beim EuGH

Diskriminierung nach Art. 18 AEUV: Eine in Deutschland gegründete Datenschutzvereinigung ist bei der Wahrnehmung derselben unionsrechtlichen Aufgabe gegenüber einer bulgarischen oder kroatischen Vereinigung strukturell schlechter gestellt – allein wegen des Mitgliedstaats ihrer Gründung. Das ist Diskriminierung aufgrund nationaler Herkunft, die Art. 18 AEUV verbietet.

Prozesstourismus: Die nationale Barriere schafft einen systemischen Fehlanreiz. Ein bulgarischer Verein kann ein deutsches Unternehmen in Bulgarien barrierefrei verklagen. Ein deutscher Verein kann dasselbe in Deutschland nicht. Rational handelnde Akteure werden erwägen, Vereinsstrukturen in Mitgliedstaaten ohne Anwaltszwang zu verlagern. Genau diese Fragmentierung – das Forum-Shopping, die Rechtszersplitterung – sollte der Kohärenzmechanismus nach Art. 63 DS-GVO verhindern. Die BfDI beschleunigt sie durch ihre Untätigkeit aktiv.

Grundrechtsverweigerung: 82 Millionen Bundesbürger und alle von deutscher Datenverarbeitung betroffenen Unionsbürger können ihr Recht aus Art. 80 Abs. 1 DS-GVO nicht barrierefrei ausüben. Die BfDI hat diese Diskriminierung im Bescheid als zutreffend unterstellt – und jede Abhilfe verweigert.

Vereinigungsfreiheit (Art. 9 GG, Art. 11 EMRK): Die abschreckende Wirkung der Barriere verhindert die Gründung neuer Datenschutzvereine und gefährdet die Arbeit bestehender. Die Funktionszuweisung durch Art. 80 DS-GVO wird in Deutschland faktisch ausgehöhlt.


6. Das gerichtliche Verfahren und die Vorlagefragen

Artikel 80 e.V. hat am 12. März 2026 Klage beim Verwaltungsgericht Köln erhoben (Az. 13 K 1969/26). Die Replik legt die Beweise offen: Vorabfestlegung, fehlende Ermessensausübung, unvollständige Akte, unterlassene Anhörung, selektive und falsche Zitierung von Kommentarquellen durch die BfDI bei mindestens 12 Quellen.

Die Kläger beantragen die Aufhebung des Bescheids und die Verpflichtung der BfDI zur Neubescheidung. Hilfsweise wird die Vorlage an den EuGH beantragt.

Die vier Vorlagefragen an den EuGH:

  1. Steht Art. 80 Abs. 1 DS-GVO einer nationalen Regelung entgegen, die Datenschutzklagen ab dem Landgericht einem Anwaltszwang unterwirft und dadurch den Verein faktisch zwingt, einen externen Anwalt zwischenzuschalten oder den Rechtsweg vollständig abschneidet?
  2. Begründet Art. 64 Abs. 2 DS-GVO in Verbindung mit Art. 47 GRCh ein subjektives, gerichtlich durchsetzbares Recht legitimierter Einrichtungen auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der nationalen Aufsichtsbehörde über die Einleitung des Kohärenzverfahrens?
  3. Ist das Ermessen der Aufsichtsbehörde auf Null reduziert, wenn durch rechtskräftige Entscheidungen eines letztinstanzlichen Gerichts – das die EuGH-Vorlage verweigert hat – eine mit Art. 80 DS-GVO unvereinbare Barriere geschaffen wurde, von der Millionen Unionsbürger betroffen sind?
  4. Stellt das strukturelle Unterlassen einer nationalen Aufsichtsbehörde, bei nachgewiesener unionsweiter Divergenz den EDSA zu befassen, einen Verstoß gegen Art. 63 DS-GVO und den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit aus Art. 4 Abs. 3 EUV dar?

Die mündliche Verhandlung wird voraussichtlich im Herbst 2026 stattfinden.


7. Zentraler Befund

Die BfDI hat ihre Pflicht zur Sicherung der Kohärenz nach Art. 63, 64 DS-GVO verletzt. Sie hat die strukturelle Diskriminierung von Millionen Menschen hingenommen und schau weiterhin zu, anstatt den EDSA zu befassen.

Zu ihrer Verteidigung trägt die BfDI vor, dies

wäre nicht mit unabhängigen Stellung der Aufsichtsbehörde gemäß Art. 51, 52 DSGVO vereinbar.

Also nochmal, während 82 Millionen Bundesbürger und eine nicht unerhebliche Anzahl von Unionsbürgern, deren Daten in der BRD verarbeitet werden, auf erhebliche Weise diskriminiert werden, weil die Umsetzung der DS-GVO von der BfDI nicht gewährleistet und eine Einleitung eines Kohärenzverfahrens aktiv verweigert wird, trägt die BfDI vor, das wäre mit der Unabhängigkeit nicht vereinbar? Spricht diese Aussage überhaupt für das Bestehen einer Unabhängigkeit oder doch eher für Voreingenommenheit?

Die Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde nach Art. 52 DS-GVO rechtfertigt keine Untätigkeit bei offenkundigem Grundrechtsverstoß bei gesetzlichen Durchsetzungspflichten und nachgewiesener objektiver Divergenz. Unabhängigkeit schützt vor politischer Einflussnahme – nicht vor der Erfüllung unionsrechtlicher Pflichten.

Die Behörde, die dieses Instrument zur Klärung hätte nutzen können und müssen, hat es verweigert. Die Akte beweist, dass sie es ohne inhaltliche Prüfung getan hat. Die Monitoringergebnisse aus 30 EWR-Staaten beweisen, dass der Rest Europas einen anderen Weg gewählt hat.

Sämtliche Schriftsätze dieses Verfahrens werden der Europäischen Kommission gemäß Art. 17 Abs. 1 EUV zur unmittelbaren Verwertung im anhängigen Vertragsverletzungsverfahren CHAP(2020)3321 übermittelt. Der Artikel 80 e.V. handelt dabei in seiner unionsrechtlichen Funktion als legitimierte Einrichtung nach Art. 80 Abs. 1 DS-GVO, deren satzungsmäßige Aufgabe die Überwachung der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts ist.


8. Warum dieses Monitoring wichtig ist

Grundrechte-Monitoring bedeutet, die Lücke zwischen Rechtsanspruch und Rechtswirklichkeit aufzuzeigen. Der Fall BfDI ist kein Betriebsunfall. Er ist ein dokumentiertes Beispiel dafür, wie eine nationale Behörde ihre unionsrechtlichen Pflichten systematisch verweigert – und damit das Vertrauen in den europäischen Rechtsstaat untergräbt.

Es geht nicht um einen Vereinsstreit. Es geht um die Frage, ob das unionsrechtliche System der kollektiven Datenschutzrechtsdurchsetzung (Private Enforcement) in Deutschland funktioniert – oder ob es durch ein nationales Prozessrecht aus dem Jahr 1879 dauerhaft ausgehebelt werden darf.

Der Artikel 80 e.V. wird den Fortgang des Verfahrens weiter dokumentieren, die mündliche Verhandlung begleiten und über alle weiteren Entwicklungen berichten.


Weitere Informationen:

  • Verwaltungsgericht Köln – Az.: 13 K 1969/26
  • Verwaltungsvorgang BfDI – Az.: G1-101-2 II#2588
  • Vertragsverletzungsverfahren – CHAP(2020)3321
  • EuGH-Vorlage – C-523/25
  • Parlamentarische Anfrage – E-000091/2026

Artikel 80 e.V. ist ein nach Art. 80 Abs. 1 DS-GVO legitimierter Datenschutzverein mit Sitz in Kirchheim bei München. Er nimmt die Rechte betroffener Personen in Datenschutzsachen wahr und führt ein europaweites Monitoring zur einheitlichen Anwendung der DS-GVO.

Kennen Sie auch einen Bereich in dem EU-Recht mit nationalem Recht kollidiert oder nicht angewendet wird? Melden Sie uns den Fall über das Kontaktformular.

Diese Seite ist Teil unseres Grundrechte-Monitorings. Nachdruck mit Quellenangabe gestattet.