Die Schein-Unabhängigkeit der APN/ DSB Aufsichtsbehörden
Studie: Administrative Authority Monitoring
Unabhängige Aufsicht oder Ablenkungsmanöver? Sind Aufsichtsbehörden das, was sie sein sollen? Machen Aufsichtsbehörden das, was sie machen sollen?
Unsere Meinung dazu:
Wir begleiten Beschwerden bei den einzelnen Landesdatenschutzbeauftragten und der Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, BfDI (Aufsichtsbehörden). In einigen Fällen begleiten wir diese Beschwerden still im Hintergrund und helfen Betroffenen, ihre Beschwerden anhand der Ziele und Rechte der DS-GVO zu formulieren und Bescheide über Beschwerden auszuwerten. In anderen Fällen vertreten wir Betroffene gegenüber den Aufsichtsbehörden und erheben Klage gegen deren Entscheidungen.
Was wir hierbei erleben, führt zwangsläufig zu der eingangs genannten Fragestellung. Sind das wirklich die in der DS-GVO bezeichneten Aufsichtsbehörden? Warum machen Aufsichtsbehörden nicht das, was sie machen sollen?
Wie wird die Stelle bestückt?
In einigen Bundesländern hat die Regierung ein exklusives Vorschlagsrecht. Das führt dazu, dass eher „pflegeleichte“ Kandidaten nominiert werden oder Posten nach Parteiproporz vergeben werden. Bei diesen Parteiklüngeleien ist es faktisch aussichtslos eine sachneutrale Bearbeitung zu erhalten. Wir raten daher von dieser Zeitverschwendung ab, auch weil die Kandidaten aus klüngelhafter Benennung, nach unseren Erkenntnissen ihre Situation nur verschlechtern und den Behörden oder Institutionen als Verletzer Ihrer Rechte eine Legitimation verschafft.
Das exklusive Vorschlagsrecht der Regierung verwandelt die verfassungsrechtlich gebotene Kontrolle in eine politische Personalie. Wenn die Exekutive bestimmt, wer sie später kontrollieren darf, ist das Ergebnis kein unabhängiger Wächter, sondern ein ‚genehmigter Kritiker‘. Dieser systemische Webfehler führt dazu, dass Posten nach Parteiproporz statt nach fachlicher Bissigkeit vergeben werden. Ein Landesdatenschutzbeauftragter, der sein Amt der Gnade einer Regierungspartei verdankt, wird im Ernstfall eher den moderierenden Dialog suchen als die schmerzhafte Sanktion. Für Betroffene bedeutet das: Ihre Beschwerde landet bei einer Behörde, deren Spitze strukturell darauf getrimmt ist, der eigenen politischen Herkunftsfamilie nicht wehzutun und Fehler zu kaschieren.
In anderen Bundesländern gibt es für die Besetzung der Stelle öffentlichen Ausschreibungen. Ja, das sieht schon scheinbar transparenter aus, aber …
Alle Kandidaten werden von den Regierenden nach dem SÜG (Sicherheitsüberprüfungsgesetz) unter die Lupe genommen. Die Stufe Ü3 nach dem SÜG ist die intensivste Prüfung. Sie umfasst nicht nur die betroffene Person, sondern oft auch den Partner, Verwandte und Bekannte. Es werden sogenannte „Referenzpersonen“ befragt und Informationen bei Dritten und auch beim Verfassungsschutz sowie bei Polizeibehörden eingeholt. Nachdem das private Umfeld sondiert, alle dienstlichen, privaten und intimen Kontakte analysiert und mit Überwachungsmaßnnahmen incl. E-Mail-Überwachung und Telekommunikationsüberwachung/ TKÜ unterzogen und dokumentiert wurden müssen die Daten von den Herrschenden auch ausgewertet werden. Das alles dient der sogenannten „Sicherheit“. Natürlich hat niemand die Absicht, den zukünftigen Beauftragten mit „ich weiß was du letzten Sommer getan hast“ zu kontrollieren oder zu beeinflussen. Es bleibt der Gag: Die Behörden, die der spätere Beauftragte kontrollieren soll (z.B. der Verfassungsschutz), sind diejenigen, die ihn vorab durchleuchten.
Das Prozedere sieht zwar für den Bürger transparent aus und als ob die fachliche Kompetenz vor das Parteibuch gestellt würde, aber die erhobenen Informationen sind nicht nur wahlerheblich, sondern auch geeignet den zukünftigen DSB zu kontrollieren oder zu beeinflussen. Die regierende Mehrheitspartei im Parlament kann sich also im Wahlprozess genau den Kandidaten „als Überwacher für seine Ministerien und darunter liegende Behörden“ herausfiltern, den sie mit den erlangten Informationen in die gewünschte Richtung beeinflussen kann.
Die Sicherheitsüberprüfung nach SÜG-Stufe 3 ist das ultimative Disziplinierungsinstrument – noch bevor das erste Dienstsiegel gesetzt ist. Um die Erlaubnis zu erhalten, Geheimdienste zu kontrollieren, muss der Kandidat sich diesen Diensten erst einmal schutzlos ausliefern. In einer ‚Vollkasko-Durchleuchtung‘ wandert das Sexual- und Privatleben, die Finanzen und das soziale Umfeld des künftigen Beauftragten durch die Hände genau der Behörden (Verfassungsschutz, Polizei), die er später an die Kette legen soll. Selbst wenn keine direkte Erpressung stattfindet: Das Wissen der Überwachten über den Überwacher schafft ein dauerhaftes psychologisches Machtgefälle. Wer durch das Raster seiner Prüfobjekte gefallen ist, hat seine Unabhängigkeit bereits an der Garderobe des Innenministeriums abgegeben.
Artikel 52 Abs. 1 DS-GVO regelt die „völlige Unabhängigkeit“ als Maßstab der gesetzlichen Aufsichtsbehörden. Doch die deutsche Realität ist eine Macht-Mischverwaltung. Wenn das Parlament nur noch abnickt, was die Regierung nach Geheimdienst-Check filtert, wird der Datenschutzbeauftragte vom ‚Anwalt der Bürger‘ zum ‚Puffer der Verwaltung‘. Wir erleben in unserer Praxis immer wieder: Beschwerden werden nicht gelöst, sondern Verstöße werden vertuscht und verwaltet. Wer als Bürger auf ein scharfes Schwert hofft, trifft oft nur auf eine Behördenspitze, die ihre Beißhemmung bereits im Auswahlprozess unterschreiben musste. Das Verfahren ist nicht transparent – es ist eine Vorselektion auf die systemische Konformität.
Alles Quatsch?
Erinnern wir uns an den Fall Sebastian Edathy: Er wurde der Vorsitzende des ersten NSU-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages. In dieser Funktion leitete er von Januar 2012 bis August 2013 die „unabhängige“ parlamentarische Untersuchung zum Versagen der Sicherheitsbehörden im Zusammenhang mit der rechtsextremen Terrorzelle. Unter seinem Vorsitz untersuchte das Gremium die Pannen und strukturellen Defizite von Polizei und Verfassungsschutz. Edathy warf den Behörden zwar „systemisches Versagen“ vor und kritisierte, dass der Rechtsextremismus jahrelang massiv unterschätzt wurde, während von Steuergeldern die Gehälter von über 40 V-Leuten des Verfassungsschutzes gezahlt wurden. Unmittelbar nach dem Auffliegen des NSU vernichtete der Verfassungsschutz massenweise Akten über V-Leute in der Szene.
Oder wurde Edathy als „erpressbarer“ Vorsitzender platziert (oder durch das Wissen über ihn dazu gebracht), die Kritik auf „Pannen“ und „Strukturen“ zu lenken, um den Kern – die direkte staatliche Verstrickung – zu schützen. Damit wäre der Ausschuss eine reine Simulation von Aufklärung gewesen.
Wenn schon ein parlamentarischer Untersuchungsausschuss zum NSU unter Verdacht steht, durch das Dossier-Wissen der Geheimdienste über seinen Vorsitzenden neutralisiert worden zu sein, welche Chance hat dann ein einzelner Landesdatenschutzbeauftragter? Wenn die Aufsicht nur dazu dient, das System durch das Label ‚unabhängig geprüft‘ zu legitimieren, während die wahre Machtausübung im Verborgenen bleibt, dann wird Datenschutzaufsicht zum reinen Beruhigungstheater für die Bürger.
Durch die Sicherheitsüberprüfung (SÜG Ü3) füttert der künftige Wächter die Datenbanken seiner späteren Prüfobjekte mit intimsten Details. Wer garantiert, dass dieses Wissen nicht – wie damals – zum strategisch günstigsten Zeitpunkt ‚aktiviert‘ wird, wenn der Beauftragte den Behörden zu gefährlich wird?
„Wer die Erlaubnis seiner Prüfobjekte braucht, um deren Kontrolleur zu werden, ist kein Wächter der Grundrechte, sondern ein Gefangener seiner eigenen Personalakte. Echte Aufsicht endet dort, wo die Angst vor dem eigenen Dossier beginnt.“Und "wer das Dossier kennt, bestimmt das Ergebnis jeder Prüfung."
Wir überwachen die Kontrolltätigkeit der Landesdatenschutzbeauftragten und des BfDI im Hinblick auf die Justizverwaltung.
Untätigkeit bei Justiz-Audits
Dokumentation systematischer Ablehnungen von Aufsichtsbeschwerden unter fälschlicher Berufung auf die richterliche Unabhängigkeit.
Rechtsbehelfs-Effizienz
Prüfung der Bearbeitungszeiten und der Durchsetzungskraft von Abhilfemaßnahmen gemäß Art. 77 & 78 DS-GVO.
Das Paradoxon im Datenschutz: Wenn Aufsichtsbehörden den Zugang verengen
Unsere Analyse belegt: Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz (BfDI) verstößt durch Digitalzwang und Barrierebildung gegen § 14 Abs. 3 BDSG. Erfahren Sie, wie der Zugang zum Recht systematisch erschwert wird.
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