Art. 80 DS-GVO Vertretungsbefugnis
Meldung vom: 09.11.2020
Aktenzeichen: CHAP(2020)3321
gegen: Bundesrepublik Deutschland (Deutschland)
wegen: Verstoß gegen Artikel 80 (1) EU VO 2016/679 (DS-GVO), Art. 47, 52 GRCh
Die betroffene Person hat das Recht …
… so beginnt der Artikel 80 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung.
Die Realität:
Das Recht gilt unmittelbar und uneingeschränkt in der gesamten EU und allen EWR Mitgliedsstaaten. Außer in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland). Dort haben Betroffene ohne Anwalt keine Rechte sich von einem Verein vertreten zu lassen. Anders als Art. 288 AEUV vorgibt, gilt in der BRD ausschließlich das Recht von 1879. Wobei auffallend ist, dass jedes Gericht anders entscheidet. Am Landgericht Meiningen macht es einen Unterschied, ob Sie durch Tür 3 (3. Kammer) oder durch Tür 4 (4. Kammer) rein kommen. Einheitlich, vorhersehbar und unmittelbare Geltung ist anders. Reine Glückssache müsste man sagen. Zumal die meisten EWR Staaten (Außer A, CZ, D) keinen Anwaltszwang für Klagen gemäß Art. 80 DS-GVO vorsehen.
Verfahrensstand: läuft, aktuelle Nachweise werden stetig nachgereicht, bislang wurden über 40 Einzelverstöße durch bundesdeutschen Gerichten von Amtsgerichten (wo gar kein Anwaltszwang besteht) über Landgerichte, Oberlandesgerichte und sogar der BGH angezeigt und nachgewiesen.
Der BGH bestätigt die Klagebefugnis von Verbänden OHNE AUFTRAG (Art. 80 Abs. 2 DS-GVO). Hier erkennt die deutsche Justiz die unmittelbare Geltung der EU-Verordnung an, solange der Bürger „abstrakt“ bleibt.
Derselbe BGH verweigert die Vertretung MIT AUFTRAG (Art. 80 Abs. 1 DS-GVO). Hier wird das nationale Recht (Anwaltszwang von 1879) über das vorrangige Unionsrecht gestellt, um die prozessuale Hilfe im Einzelfall zu verhindern.
Fallbeispiel: Landgericht Meiningen
Beweis für Rechts-WillkürEin anschauliches Beispiel für die fehlende Harmonisierung und die Rechts-Lotterie in der deutschen Justiz bietet das Landgericht Meiningen. Hier entscheidet nicht das unmittelbar geltende Unionsrecht (Art. 80 Abs. 1 DS-GVO), sondern die Zimmernummer über Ihr Grundrecht:
Hier wird die Vertretungsbefugnis des Vereins anerkannt. Das Unionsrecht gilt.
Hier wird der Verein abgelehnt. Nationales Recht (Anwaltszwang) bricht EU-Recht.
Die Konsequenz: Einheitsrechtliche, vorhersehbare und unmittelbare Geltung ist in der BRD reine Glückssache. Während die DS-GVO ein einheitliches Schutzniveau in der gesamten EU vorschreibt, scheitert Deutschland bereits an der Einheitlichkeit innerhalb eines einzigen Gerichtsgebäudes.
Recht haben heißt in Deutschland: Glückssache Türnummer?
Wie die BRD die EU-Vertretungsbefugnis (Art. 80 DSGVO) mit Barrieren aus dem vorletzten Jahrhundert blockiert.
„Die betroffene Person hat das Recht…“ – so beginnt der Artikel 80 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung. Ein Versprechen, das unmittelbar und uneingeschränkt in der gesamten EU und allen EWR-Mitgliedstaaten gilt. Überall, außer in der Bundesrepublik Deutschland.
Während die EU ein hohes Schutzniveau und eine barrierefreie Rechtsdurchsetzung vorschreibt, regiert in deutschen Gerichtssälen oft noch der Geist von 1879. Anstatt die unmittelbare Geltung des Unionsrechts (Art. 288 AEUV) anzuerkennen, überzieht die deutsche Justiz Betroffene mit Hürden, die in den meisten anderen EU-Staaten längst gefallen sind.
Willkür statt Rechtssicherheit
Besonders erschreckend ist die fehlende Einheitlichkeit. Wer in Deutschland sein Recht sucht, begibt sich auf ein juristisches Glücksspiel:
- Am Landgericht Meiningen kann es darüber entscheiden, ob Sie durch Tür 3 (3. Kammer) oder Tür 4 (4. Kammer) eintreten, ob Ihr EU-Recht anerkannt oder ignoriert wird.
- Während fast alle EWR-Staaten (außer A, CZ und D) den Zugang ohne Anwaltszwang ermöglichen, wird in der BRD das Privileg der Anwaltschaft oft über das Grundrecht der Bürger gestellt.
Von einer „einheitlichen und vorhersehbaren“ Anwendung des Rechts kann keine Rede sein. Es ist eine systematische Behinderung der informationellen Selbstbestimmung.
Unser Monitoring: Das Vertragsverletzungsverfahren gegen die BRD
Wir lassen diese Missstände nicht unkommentiert. Seit Jahren dokumentieren wir die systematische Zurückweisung von Vereinen und die mangelnde Belehrung von Betroffenen.
- Meldung vom: 09.11.2020
- Aktenzeichen: CHAP(2020)3321
- Gegen: Bundesrepublik Deutschland (BRD)
- Vorwurf: Verstoß gegen Art. 80 (1) DSGVO sowie die Art. 47 und 52 der EU-Grundrechtecharta.
Verfahrensstand: Das Verfahren läuft. Wir haben bereits über 40 Einzelverstößenachgewiesen – von Amtsgerichten (wo eigentlich gar kein Anwaltszwang besteht) über OLG-Ebene bis hin zum BGH. Die Bundesrepublik ignoriert konsequent das materielle Recht der Bürger, sich durch kompetente Organisationen vertreten zu lassen.
🚨 Aufruf zur Mithilfe: Wurden Sie zurückgewiesen?
Wir sammeln Beweise für das Versagen der deutschen Justiz. Helfen Sie uns, den Druck auf die EU-Kommission zu erhöhen:
- Sind Sie als Verein tätig und wurden von einem Gericht oder einer Behörde als Bevollmächtigter zurückgewiesen?
- Sind Sie eine betroffene Person und wurden vom Gericht/der Behörde nicht über Ihr Recht nach Art. 80 DSGVO aufgeklärt?
- Wurde Ihnen die Vertretung verweigert, obwohl am entsprechenden Gericht (z.B. Amtsgericht) gar kein Anwaltszwang herrscht?
Senden Sie uns diese Bescheide oder Verfügungen zu! Jeder Nachweis ist ein weiterer Baustein, um die Mauer aus dem Jahr 1879 endlich einzureißen.
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