Vertragsverletzungsverfahren
Monitoring der EU-Grundrechtecharta & Unionsrecht
Die Europäische Union hat das Ziel, einen einheitlichen Raum von Freiheit und Sicherheit zu gewährleisten. In diesem Raum ist Datenschutz ein Menschenrecht und einklagbar.
- Art. 12 AEMR
- Art. 17 UN-Zivilpakt
- Art. 7 & 8 EU-GRCh
- Art. 8 EMRK
- Art. 16 AEUV
- Art. 39 EU-Vertrag
Hinweis: Das deutsche Recht ist oft nicht abschließend harmonisiert, was zu Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland (BRD) führt.
Vorlagefragen (Art. 267 AEUV)
Rechtsauslegungsfragen in laufenden Verfahren. Der EuGH ist hierbei der gesetzliche Richter für die Auslegung des Unionsrechts.
Vertragsverletzung (Art. 258 AEUV)
Beschwerden bei der Europäischen Kommission gegen Mitgliedstaaten. Wir führen diese Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland (BRD) bei systemischen Fehlern.
Aktuelle Meldungen & Verfahrensstand
Dieses Vertragsverletzungsverfahren betrifft das materielle Recht auf Vertretung durch Vereine. Über 40 Einzelverstöße durch deutsche Gerichte wurden dokumentiert.
Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland (BRD) aufgrund mutwilliger Prozesse gegen Personen, die Verstöße gegen EU-Recht melden.
Verstoß gegen die internationale Zuständigkeit und Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen im Rahmen der Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland (BRD).
Vertragsverletzungsverfahren wegen systematischer Verarbeitung unrichtiger Daten in Kindschaftsverfahren zum Nachteil Betroffener (§ 42 BDSG).
Meldung im Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland (BRD) wegen verweigerter Justizgewährung und Behinderung wirksamer Rechtsbehelfe.
Vertragsverletzungsverfahren aufgrund intransparenter Beteiligung deutscher Jugendämter in familiengerichtlichen Verfahren ohne Rechtsgrundlage.
Senden Sie uns die geschwärzte erste Seite Ihres Beschlusses zu, wenn das Jugendamt als Beteiligter aufgeführt ist.
Dokument einsendenHintergrund: Intransparente Verfahrensführung durch deutsche Familiengerichte
Wir rügen die Praxis der automatischen Hinzuziehung von Jugendämtern als Beteiligte (§ 7 FamFG) ohne rechtsstaatliche Grundlage:
- Hinzuziehung ohne Antrag des Jugendamtes (§ 7 (2)/(3) FamFG)
- Fehlende Prozessführungsbefugnis & mangelnde Begründung
- Keine Anhörung der Eltern vor Änderung der Prozessstandschaft
- Fehlende förmliche Beschlüsse über den Rechtsakt der Hinzuziehung
- Ausschluss von Rechtsmitteln gegen die Beteiligung
- Vorenthaltung von Informationen über die tatsächliche Prozessrolle des Amtes
🔎 Findet sich das Jugendamt in Ihrem Beschluss im Rubrum (Seite 1) als Beteiligter?
Helfen Sie uns, diesen systemischen Verstoß nachzuweisen. Wir benötigen nur die erste Seite Ihres Beschlusses (ohne Gründe).
Wichtig: Bitte schwärzen Sie im Rubrum Ihre eigenen Daten, die Daten der Kinder und des Verfahrensgegners. Wir sammeln nur den formalen Nachweis der Beteiligung des Amtes.
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