Geheimakten: Millionenfacher, systematischer Datenschutzverstoß der Justiz

Der geheime Daten-Tunnel zwischen Justiz und Landkreisen sowie Städten

Und, wie die EU-Kommission eine Meldung zum Vertragsverletzungsverfahren mit über 300 amtlichen Einzelnachweisen mit zwei Sätzen abschließt

Ein dokumentierter Fall aus dem Vertragsverletzungsverfahren CPLT(2025)00050

Fall-Dossier: Geheimakten Jugendamt

Familiengerichtliche Verfahren sind in Deutschland gesetzlich geheim: § 170 Abs. 1 GVG erklärt „Verhandlungen, Erörterungen und Anhörungen in Familiensachen sowie in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ für nicht-öffentlich — zum Schutz der betroffenen Familien. Genau diese Geheimhaltung nutzen Familiengerichte nach unserer Auswertung aber auch, um das Jugendamt ohne Antrag, ohne Beschluss und ohne Wissen der Eltern in die eigentlich geschützte Akte hineinzulassen. Und als wir das der EU-Kommission gemeldet haben, wurde auch diese Meldung ohne inhaltliche Prüfung geschlossen. Zwei Türen, zweimal zu.

Geheimakten Jugendamt: Worum es geht

In deutschen Familienverfahren taucht in den Akten fast immer ein Beteiligter auf, den die Eltern nie beantragt und über den nie ein Gericht entschieden hat: das Jugendamt. Nach unserer Auswertung von mehr als 313 gerichtlichen Beschlüssen und Protokollen aus mehreren Bundesländern wird das Jugendamt in familiengerichtlichen Kindschaftsverfahren systematisch als vollwertiger Verfahrensbeteiligter im Sinne des § 7 FamFG geführt — ohne Antrag, ohne Beschluss über die Hinzuziehung, ohne dass die Eltern vorher angehört werden oder sich dagegen wehren können.

Das Gesetz sieht das eigentlich anders vor: Es unterscheidet klar zwischen der bloßen Mitwirkung durch eine Anhörung des Jugendamts (§ 162 FamFG i.V.m. § 50 SGB VIII — lediglich eine Anhörung zum Stand der Elternberatung – nicht der Beratungsinhalte!) und der förmlichen Beteiligung (§ 7 FamFG — mit vollem Akteneinsichtsrecht). In der Praxis wird diese Unterscheidung nach unserer Beobachtung flächendeckend ignoriert. Die Folge: Jugendämter erhalten und speichern über Jahre hinweg vollständige Kopien nicht-öffentlicher Familienakten — Anwaltsschreiben, psychologische Gutachten, Protokolle — ohne erkennbare Rechtsgrundlage, ohne Zweckbindung und ohne dass die Eltern nach Art. 14 DSGVO darüber informiert werden.

Wir haben diesen Sachverhalt am 8.12.2024 als Verstoß gegen EU-Recht bei der Europäischen Kommission gemeldet. Die Kommission hat die Meldung am 17.7.2026 eingestellt — mit einer Begründung, die aus zwei Sätzen besteht. Der vollständige Vorgang:

1. Die Meldung (8.12.2024)

Artikel 80 e.V. reichte die Beschwerde über das offizielle Beschwerdeformular der EU-Kommission ein, registriert unter dem Aktenzeichen CPLT(2025)00050. Gerügt wurde ein Verstoß gegen Art. 16 AEUV, Art. 5 Abs. 1 lit. a, Art. 6 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 und 2 DSGVO sowie gegen Art. 6, 8 EMRK und Art. 8, 41, 47, 52, 53 GRCh durch die §§ 7, 162 FamFG in ihrer gerichtlichen Anwendungspraxis. Als Beweismittel wurden unter anderem geschwärzte gerichtliche Beschlüsse beigefügt, die die Beteiligung des jeweils örtlichen Jugendamts dokumentieren.

2. Die Kommission kündigt die Einstellung an (2.4.2025)

Mit Schreiben vom 2.4.2025 (Ref. Ares(2025)2646939, Zeichen JUST.C3/US/fzq/jd) teilte Olivier Micol, Referatsleiter des Referats C.3 (Datenschutz) der Generaldirektion Justiz und Verbraucher, mit, die Kommission sehe „hinsichtlich der Vereinbarkeit der §§ 7, 162 FamFG mit der DS-GVO […] keine Bedenken“. Die Beteiligung des Jugendamts diene „dem öffentlichen Interesse zur Vermeidung von etwaigem Mehraufwand, zur Vermeidung von Konfusion und dem effizienten Einsatz öffentlicher Ressourcen“. Die Kommission kündigte an, das Verfahren einzustellen, sofern nicht binnen vier Wochen neue Informationen vorgelegt würden.

3. Unsere Erwiderung: 53 Seiten, 313 Belege, eine amtliche Bestätigung (30.4.2025)

Am 30.4.2025 antworteten wir mit einer ausführlichen, mit Rechtsprechung und Literatur unterlegten Stellungnahme. Kernpunkt: Die Kommission übersehe die gesetzlich klar angelegte Trennung zwischen Mitwirkung (Beratungsauftrag gegenüber den Eltern, § 17 Abs. 2 SGB VIII) und Beteiligung (eigene Rechtsbetroffenheit, § 7 FamFG) — eine Unterscheidung, die in der gerichtlichen Praxis systematisch verwischt werde.

Als zusätzlichen, von uns unabhängigen Beleg legten wir eine amtliche Auskunft des Landkreises Hochsauerland vom 23.1.2025 vor. Diese war ursprünglich als Antwort auf einen 15-Punkte-Fragenkatalog von Kreistagsabgeordneten der Parteien FWG und Die Linke an alle Mitglieder des Kreistags gegangen. Der Landkreis bestätigt darin unter anderem selbst:

  • Eltern werden nicht nach Art. 14 DSGVO über die Datenverarbeitung informiert.
  • Sensible Unterlagen (u. a. anwaltliche und psychologische Dokumente) werden von Sozialpädagog:innen ohne juristische oder psychologische Qualifikation gesichtet und ausgewertet.
  • Eine klare Löschfrist für die gespeicherten Daten kann die Verwaltung nicht benennen.
  • Auch Minderjährige werden, ohne wirksame Aufklärung, als Datenquelle genutzt.

Diese Antwort war keine Einzelaktion. Für die konkrete, FWG/Die Linke-begleitete Anfragewelle wurden über 100 Landkreise angeschrieben; die meisten haben, soweit uns bekannt, nicht reagiert. Darüber hinaus befragt der Verein Anti-Korruption. Reformation 2014 e.V. (Dipl. med. Wilfried Meißner) Landräte, Oberbürgermeister und Jugendamtsleitungen bundesweit bereits seit 2005, mit verstärkter Aktivität seit 2009, individuell mit einem eigenen 15- bis 16-Punkte-Fragenkatalog. Eine systematische Liste, wer wann angefragt und geantwortet hat, existiert dazu aktuell noch nicht — zwei Jahrzehnte Einzelkorrespondenz wurden nie zu einer Datenbank aufgearbeitet. Uns liegen daher keine Gesamtzahlen vor, sondern eine Auswahl von elf konkreten, datierten Antworten (Stand 29.07.2026), die wir einzeln geprüft haben und die aus mindestens sieben Bundesländern stammen: Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg, Thüringen, Brandenburg, Berlin, Saarland, Mecklenburg-Vorpommern. Acht von zehn inhaltlich antwortenden Behörden bestätigen darin den Grundmechanismus — komplette Kopien von Parteischreiben und/oder psychologischen bzw. psychiatrischen Sachverständigengutachten aus nicht-öffentlichen Kindschaftsverfahren gehen von der Justiz bei den Jugendämtern ein:

  • Landkreis Altenburger Land (7.10.2025) räumt am klarsten ein: „Nein, die Eltern werden in der Regel nicht informiert, wenn uns das Gericht Unterlagen das Verfahren betreffend übersendet.“
  • Kreis Siegen-Wittgenstein (1.7.2026) bestätigt ebenfalls, dass keine Information erfolgt — und begründet dies mit der Ausnahme nach Art. 14 Abs. 5 lit. a DSGVO.
  • Ostalbkreis (Landrat Dr. Bläse, CDU, 7.5.2026), Stadt Aachen (4.5.2026), Bezirksamt Treptow-Köpenick (14.11.2025), Landkreis Potsdam-Mittelmark (17.11.2025) und Regionalverband Saarbrücken (16.6.2026) bestätigen den Eingang der Unterlagen ebenfalls, berufen sich aber auf § 50 SGB VIII, § 162 FamFG oder Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO als Rechtsgrundlage.
  • Landkreis Sonneberg (31.7.2025 — Sitz des Amtsgerichts, das auch im Fall CPLT(2024)01399 beteiligt ist) antwortet ausweichend, bestätigt aber die elektronische Übermittlung durch das Familiengericht.
  • Stadt Solingen (10.6.2026) verneint auf Frage 1 und 2 den Eingang kompletter Kopien — bejaht in derselben Antwort aber, dass „die unter 1. und 2. genannten Schriftstücke“ gelesen, fachlich ausgewertet und gespeichert werden. Ein Widerspruch in der eigenen Auskunft.
  • Hanse- und Universitätsstadt Rostock hat inhaltlich nicht geantwortet, sondern das Auskunftsersuchen aus Formgründen zurückgewiesen.

Die mit Abstand belastbarste Bestätigung stammt nicht von einer Kommune, sondern vom Thüringer Ministerium für Soziales, Gesundheit, Arbeit und Familie. Ministerin Katharina Schenk erklärte am 24.11.2025 in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage im Landtag (Nr. 1507, Abgeordneter Mühlmann) ausdrücklich: Auch wenn das Jugendamt gar nicht formell am Verfahren beteiligt ist, gibt das Familiengericht ihm „im Rahmen der Amtsermittlungspflicht gem. § 26 FamFG für die Fertigung seiner fachlichen Äußerung nach § 162 Abs. 1 FamFG die hierfür maßgeblichen Umstände — auch die Schriftsätze der Beteiligten — bekannt“. Eine Landesregierung bestätigt damit amtlich genau den systematischen Mechanismus, den wir als Verletzung der Verträge der Kommission gemeldet haben.

Warum die genannten Rechtsgrundlagen unser Argument nicht widerlegen: § 50 SGB VIII ist selbst keine Befugnisnorm für die Verarbeitung von Sozialdaten, sondern eine reine Aufgabennorm — sie beschreibt die Mitwirkungsaufgabe des Jugendamts, nicht die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen dafür. Diese regeln die §§ 61–68 SGB VIII, insbesondere § 62 SGB VIII zur Datenerhebung. Auch § 162 FamFG hilft nicht weiter: Nach Abs. 3 sind dem Jugendamt in Kindschaftssachen Termine mitzuteilen und alle Entscheidungen des Gerichts bekannt zu machen — und das unabhängig davon, ob es formell nach § 7 FamFG beteiligt ist oder nicht. Die formelle Beteiligung verschafft dem Jugendamt also keinen zusätzlichen Anspruch auf mehr justizielle Daten, als ihm ohnehin als (nur) mitwirkender Stelle zustehen — sonst hätte der Gesetzgeber in Absatz 3 differenziert, und § 26 FamFG müsste dem beteiligten Jugendamt eine eigene Ermittlungspflicht zum gerichtlichen Sachverhalt zuweisen. Das tut die Norm nicht: Die Amtsermittlung obliegt ausschließlich dem Gericht. Weder § 162 Abs. 3 FamFG (Mitteilung von Terminen und Entscheidungen) noch eine förmliche Beteiligung erlauben es der Justiz danach, aus einem nach § 170 GVG nicht-öffentlichen Verfahren stammende Schriftsätze und Gutachten an das Jugendamt herauszugeben — das geht über beide Normen hinaus. Für diese Offenlegung selbst braucht es eine eigene Rechtsgrundlage, die auch dem strafbewehrten Geheimnisschutz aus § 203 StGB standhält. Keine der ausgewerteten Antworten benennt eine solche.

Dass die fehlende Information der Betroffenen für sich genommen bereits ein eigenständiger Verstoß ist, hat der EuGH bereits 2015 entschieden (Urteil vom 1.10.2015, Rs. C-201/14, Bara u.a.): Eine Behörde, die personenbezogene Daten an eine andere Behörde weiterleitet, muss die betroffenen Personen darüber informieren — andernfalls verstößt bereits die Übermittlung selbst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben bei der Datenverarbeitung (Rn. 34 des Urteils). Der EuGH hat in derselben Entscheidung auch die dort einschlägige Ausnahme verworfen, weil der Übermittlungskanal nicht durch ein veröffentlichtes Gesetz, sondern nur durch eine verwaltungsinterne Absprache zwischen den beiden Behörden geregelt war (Rn. 40 f.) — eine Konstellation, die der hiesigen sehr ähnelt, da auch § 50 SGB VIII und § 162 FamFG die Übermittlung selbst nicht ausdrücklich regeln, sondern nur die Aufgabe des empfangenden Jugendamts.

Dasselbe Rechtmäßigkeitserfordernis, das der EuGH in Bara heranzieht, verlangt nach Art. 6 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 95/46 (heute Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO), dass Daten „nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise“ verarbeitet werden. Rechtmäßig im datenschutzrechtlichen Sinne (Art. 16 AEUV) kann eine Verarbeitung aber nur sein, wenn sie zugleich mit der übrigen Rechtsordnung vereinbar ist — einschließlich strafrechtlicher Offenlegungsverbote wie § 203 StGB. Datenschutzrechtliche Erlaubnisnormen wie § 50 SGB VIII können ein strafbewehrtes Offenlegungsverbot daher nicht verdrängen.

Ein zusätzliches, organisatorisches Versäumnis: keine Zugangskontrolle, keine Folgenabschätzung, keine Meldung. Selbst wer eine Rechtsgrundlage für gegeben hält, muss erklären, warum die Übermittlung technisch und organisatorisch nicht an eine objektive Voraussetzung geknüpft ist — etwa daran, dass zuvor überhaupt ein wirksamer Beschluss über die Beteiligung des Jugendamts ergangen ist. Genau das verlangt Art. 32 Abs. 1 DSGVO: „geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten“. Eine solche Zugangs- bzw. Weitergabekontrolle ist bei keiner der befragten Stellen erkennbar. Hinzu kommt: Bei einer derart umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (Gesundheits- und psychologische Daten aus Gerichtsverfahren, systematisch, bundesweit) ist nach Art. 35 Abs. 1 und Abs. 3 lit. b DSGVO eine Datenschutz-Folgenabschätzung zwingend vorgeschrieben. Eine ordnungsgemäße Folgenabschätzung hätte bereits das Fehlen dieser Kontrolle als Risiko identifizieren und entweder die Kontrolle erzwingen oder zumindest eine Melde- und Rückholpflicht für Fehlübermittlungen vorsehen müssen. Und schließlich: Art. 4 Nr. 12 DSGVO definiert die „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ ausdrücklich auch als „unbefugte Offenlegung von … personenbezogenen Daten“. Wird die Akte ohne wirksamen Beteiligungsbeschluss an das Jugendamt übermittelt, ist das nach dieser Definition eine unbefugte Offenlegung — also eine meldepflichtige Datenschutzverletzung, die binnen 72 Stunden der Aufsichtsbehörde (Art. 33 DSGVO) und gegebenenfalls den betroffenen Eltern (Art. 34 DSGVO) hätte gemeldet werden müssen. Eine solche Meldung ist uns aus keinem der von uns geprüften Fälle bekannt.

Die noch unbeantwortete Frage: Wozu?

Das Gesetz kennt für diese Praxis keinen Zweck. § 17 Abs. 2 SGB VIII gibt dem Jugendamt einen Beratungsauftrag nur an und gegenüber den Eltern — nicht die Aufgabe, komplette nicht-öffentliche Gerichtsakten heimlich zu sammeln und dauerhaft in der Kreis- oder Stadtverwaltung zu archivieren. Wozu braucht eine Kommunal- oder Kreisverwaltung Zugriff auf solche Katakomben aus Scheidungs- und Sorgerechtsverfahren, wenn das Gesetz dafür keinen Zweck vorsieht? Nach welchen Kriterien wird auf diese Akten zugegriffen, und durch wen?

Selbst der Landkreis Hochsauerland konnte auf die entsprechende Nachfrage der Kreistagsabgeordneten kein Zweck und keine klare Löschfrist benennen und nicht darlegen, ob und wie die datenschutzrechtliche Zulässigkeit und Erforderlichkeit dieses Zugriffs überhaupt geprüft wird. Wenn nicht einmal die Verwaltung selbst Zweck und Dauer der eigenen Datensammlung benennen kann, ist die naheliegende Frage, wozu diese Akten tatsächlich auf Vorrat gespeichert werden, bislang unbeantwortet. Wir stellen sie hiermit öffentlich.

Wie wir bei der Auswertung der vorliegenden Fälle regelmäßig feststellen, werden diese unrechtmäßig übermittelten Daten wiederum in schriftlichen Stellungnahmen der Jugendämter verarbeitet, die in die Begründung der gerichtlichen Entscheidung einfließen — juristisch die „Frucht des verbotenen Baumes“: Ist schon die Datenerhebung unzulässig, bleibt nach dem Dominoprinzip (§ 78 SGB X) auch ihre spätere Verwertung unzulässig, gleich wie viele Verarbeitungsschritte dazwischenliegen.

Gewiss ist damit: Die rechtswidrig initiierte Übermittlung nicht öffentlicher Daten (Gericht →Jugendamt) und die anschließende Verarbeitung in Stellungnahmen (Jugendamt → Gericht) sind geeignet — und werden nach unserer Auswertung faktisch auch genutzt —, um Einfluss auf die Unabhängigkeit der Justiz zu nehmen, weil ungeprüfte Angaben aus solchen Stellungnahmen die Entscheidungsbegründung mitprägen, ohne zuvor auf die Voraussetzungen zur Rechtmäßigkeit der darin verarbeiteten Daten überprüft worden zu sein. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der unrechtmäßigen Datenweitergabe und der gerichtlichen Entscheidung ist damit objektiv gegeben — dokumentiert durch den Umfang, in dem sich die Ausführungen der Jugendämter in den Gründen der vorliegenden Beschlüsse wiederfinden.

Wir forderten die Kommission auf, ein förmliches Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik einzuleiten, uns anzuhören sowie — hilfsweise — den EuGH anzurufen, um im Rahmen der Brüssel-IIb-Verordnung einen Anerkennungsvorbehalt gegenüber solchen Entscheidungen im Amtsblatt zu veröffentlichen.

4. Die Einstellung — zwei Sätze nach 15 Monaten (17.7.2026)

Am 17.7.2026 antwortete Karolina Mojzesowicz, stellvertretende Referatsleiterin desselben Referats, wörtlich:

„Die zusätzlichen Bemerkungen, die Sie uns mit Ihrem Schreiben vom 30/04/2025 haben zukommen lassen, lieferten uns nach Überprüfung keine neuen Elemente oder Fakten, um unseren bisherigen Standpunkt zu überdenken. Wir teilen Ihnen daher mit, dass Ihre Beschwerde am 17/07/2026 eingestellt wurde.“

Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den 53 Seiten, den mehr als 313 amtlichen Belegdokumenten oder der Auskunft des Landkreises Hochsauerland enthält das Schreiben nicht. Zwischen unserer Stellungnahme und der Einstellung liegen 15 Monate.

Auch formal fällt das Schreiben ab. Drei Auffälligkeiten im Vergleich mit den anderen Kommissionsschreiben in eigener Sache (16.1.2021, 27.6.2022, 2.4.2025 sowie 27.7.2026 im Parallelfall CPLT(2024)01399):

  1. Alle vier anderen Schreiben tragen den Vermerk „Elektronisch unterzeichnet … gemäß Artikel 11 des Beschlusses (EU) 2021/2121 der Kommission“ — dem Closure-Letter vom 17.7.2026 fehlt er. Besonders auffällig: Das Schreiben vom 27.7.2026 im Parallelfall CPLT(2024)01399 trägt den Vermerk, unterzeichnet von derselben Sachbearbeiterin nur zehn Tage später. Ein genereller Vorlagenwechsel scheidet damit als Erklärung aus.
  2. Auch eine Ares-Registraturnummer, wie sie die Schreiben von 2021, 2022 und April 2025 tragen, fehlt.
  3. Das Schreiben ist sprachlich auffällig knapp gehalten.

Wir dokumentieren diese formalen Auffälligkeiten, ohne daraus eine bestimmte rechtliche Konsequenz zu behaupten — insbesondere begründet das Fehlen der Signaturklausel für sich genommen nicht, dass es sich lediglich um einen internen Entwurf statt einer verbindlichen Mitteilung handelt. Art. 11 des Beschlusses (EU) 2021/2121 regelt die interne Aktenführung und Archivierung der Kommission; eine externe Formvorschrift, nach der Schreiben zur Einstellung einer Beschwerde ohne diesen Vermerk unwirksam wären, existiert unseres Wissens nicht.

Warum das mehr als ein Einzelfall ist

Nach unserer Einschätzung sind von dieser Praxis jährlich mehr als eine Million Familien in Deutschland betroffen — jedes Mal, wenn ein Familiengericht in einer Kindschaftssache das Jugendamt informell „beteiligt“, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür geprüft oder dokumentiert werden. Die Kommission selbst ist rechtlich nicht verpflichtet, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten — nach ständiger Rechtsprechung des EuGH (u. a. Star Fruit, Rs. 247/87) besteht kein einklagbarer Anspruch darauf. Genau das macht die Bewertungspraxis der Kommission bei systemischen Meldungen wie dieser zu einer Frage öffentlicher Kontrolle statt gerichtlicher.

Was jetzt passiert

Wir haben am 17.7.2026 einen Antrag auf Dokumentenzugang nach VO 1049/2001 gestellt, um die internen Entscheidungsvorlagen und die Bewertung unserer Stellungnahme einzusehen (Eingangsbestätigung 24.7.2026, Registrierungsnummer 2026/3745, Frist 14.8.2026). Parallel bereiten wir eine Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten wegen Maladministration vor.

Betroffen? Wenn Sie eigene familiengerichtliche Beschlüsse oder Protokolle haben, in denen ein Jugendamt als Beteiligter auftaucht, ohne dass Sie einen entsprechenden Antrag oder Beschluss gesehen haben — melden Sie sich bei uns. Jeder zusätzliche, dokumentierte Fall stärkt die weiteren Schritte gegenüber Kommission, Bürgerbeauftragtem und Öffentlichkeit.

Dieser Beitrag ist Teil unseres laufenden Dossiers Geheimakten Jugendamt. Weitere Fälle und Updates: [Vertragsverletzungsverfahren-Übersicht] · [Über Artikel 80 e.V.]


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