Audit in einfacher Sprache: Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht (3.Auflage)
Einfache Sprache: Wer ist verantwortlich für den Datenschutz bei Gerichtsgutachten?
Die Broschüre behauptet der Gutachter ist Verantwortlich. Die Prüfung des Vereins Artikel 80 e.V. geht der Frage nach, ob das richtig sein kann oder ob dem Bürger mit Absicht Unsinn verkauft wird. Denn die Verfasser der Broschüre sind Anwälte und sollten die Grundlagen kennen.
Wenn ein Gericht in einem Familienverfahren (zum Beispiel bei Sorgerechtsstreit) einen Sachverständigen beauftragt, ein Gutachten zu erstellen, stellt sich eine wichtige Frage: Wer ist nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) für den Schutz der persönlichen Daten verantwortlich?
Ist es der Sachverständige? Oder ist es das Gericht? Oder sind beide gemeinsam verantwortlich?
Die Antwort ist wichtig, denn davon hängen viele Rechte und Pflichten ab.
Die Ausgangslage:
Die DS-GVO gilt immer, wenn persönliche Daten verarbeitet werden. Das ist bei einem Gutachten der Fall.
Die Kernfrage:
Ist der Sachverständige ein „Verantwortlicher“ (Art. 4 Nr. 7 DS-GVO), der allein oder mit anderen über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet? Oder ist er ein „Auftragsverarbeiter“ (Art. 4 Nr. 8 DS-GVO), der nur nach Weisung des Gerichts handelt?
Die Prüfung im Einzelnen:
Um das zu klären, muss man sich die Definitionen in der DS-GVO und die Auslegung durch den Europäischen Datenschutzausschuss (EDSA) ansehen.
1. Was ist ein „Verantwortlicher“?
- Er bestimmt das „Warum“ (den Zweck) und das „Wie“ (die wesentlichen Mittel) der Verarbeitung.
- Er muss die Einhaltung der DS-GVO nachweisen können.
2. Was sind „gemeinsam Verantwortliche“?
- Mehrere Stellen legen gemeinsam Zweck und Mittel fest.
3. Was ist ein „Auftragsverarbeiter“?
- Er handelt im Auftrag eines Verantwortlichen.
- Er hat keine eigenen Zwecke.
- Er ist an die Weisungen des Verantwortlichen gebunden.
- Er hat nur Spielraum bei unwesentlichen Dingen (z.B. Wahl der genauen Software).
Die Rolle des Gerichts:
Das Gericht ist in diesem Fall der „Verantwortliche“. Warum?
- Das Gericht bestimmt den Zweck: Es will den Familienstreit klären und eine Entscheidung treffen. Der Sachverständige soll dem Gericht dabei mit seinem Fachwissen helfen. Der Zweck (die Beweisfragen) wird allein vom Gericht festgelegt.
- Das Gericht bestimmt die wesentlichen Mittel:
- Es legt fest, welche Daten gebraucht werden (z.B. medizinische oder soziale Daten).
- Es bestimmt, welche Personen begutachtet werden sollen (Eltern, Kinder).
- Es bestimmt, wer das Gutachten bekommt (das Gericht selbst, die Parteien).
- Es bestimmt die Dauer der Verarbeitung.
Die Rolle des Sachverständigen:
Der Sachverständige ist ein „Auftragsverarbeiter“. Warum?
- Er ist weisungsgebunden: Das Gericht erteilt den Auftrag durch einen Beweisbeschluss. Das ist wie ein schriftlicher Auftrag mit genauen Anweisungen.
- Er hat keine eigenen Zwecke: Er arbeitet nur für das Ziel, das das Gericht vorgegeben hat. Er verfolgt keine eigenen Interessen mit den Daten.
- Er hat nur begrenzten Spielraum: Er kann zwar entscheiden, mit welcher genauen Methode er arbeitet (z.B. welchen Test er durchführt). Aber die grundlegenden Entscheidungen (wer, was, wie lange) trifft das Gericht.
- Er muss Daten herausgeben und löschen: Nach Abschluss des Gutachtens muss er alle Unterlagen an das Gericht herausgeben und die Daten löschen. Er hat also nie die alleinige Herrschaft über die Daten.
Gemeinsame Verantwortlichkeit? – Nein.
- Der Sachverständige bestimmt die Zwecke nicht mit. Er hat kein „Mitspracherecht“ bei den grundlegenden Fragen.
- Es gibt kein gleichberechtigtes Nebeneinander. Das Gericht hat die Leitungsmacht, der Sachverständige ist weisungsgebunden. Das ist ein klares Hierarchie-Verhältnis.
- Eine Aufteilung in einen „fachlichen“ und einen „rechtlichen“ Bereich ist nicht möglich. Die DS-GVO kennt nur die klare Unterscheidung zwischen Verantwortlichem und Auftragsverarbeiter.
Fazit:
Der gerichtlich bestellte Sachverständige im Familienverfahren ist eindeutig ein Auftragsverarbeiter (Art. 4 Nr. 8 DS-GVO) und nicht (auch nicht gemeinsam) ein Verantwortlicher (Art. 4 Nr. 7 DS-GVO). Er entscheidet weder über den Zweck noch über die wesentlichen Mittel der Datenverarbeitung.
Die Folgen dieser Erkenntnis:
- Alles, was in der Broschüre „Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht“ zur Verantwortlichkeit des Sachverständigen steht, ist falsch.
- Die richtige Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung muss beim Gericht (dem Verantwortlichen) gesucht werden, nicht beim Sachverständigen.
- Die Pflicht, für eine rechtmäßige Begutachtung zu sorgen, liegt allein beim Gericht.
- Wenn der Sachverständige falsch als „Verantwortlicher“ bezeichnet wird, kann das zu Problemen bei der Haftung führen. Wenn Daten ohne Rechtsgrundlage verarbeitet werden, kann das sogar strafbar sein (z.B. nach § 42 BDSG). Die falsche Bezeichnung in der Broschüre kann also zu Fehlern in der Praxis führen, die rechtliche Konsequenzen haben.