APN-Audit: Digitalzwang beim BfDI

Das Paradoxon im Datenschutz: Wenn Aufsichtsbehörden den Zugang verengen

Besonders brisant ist die Situation bei den Datenschutzaufsichtsbehörden selbst. Obwohl diese über die Einhaltung der Grundrechte wachen (sollen), findet auch hier eine schleichende „Digital-Exklusivität“ statt, die im direkten Widerspruch zum Gesetz steht.

1. Die gesetzliche Pflicht zur Offenheit (§ 14 Abs. 3 BDSG) Der Gesetzgeber hat in Umsetzung von Erwägungsgrund 141 Satz 5 DS-GVO unmissverständlich festgelegt: „Die oder der Bundesbeauftragte erleichtert das Einreichen der Beschwerden […] ohne dass andere Kommunikationsmittel ausgeschlossen werden.“

2. Die Realität: Der Formular-Zwang

Trotz dieser klaren Regelung beobachten wir einen Verstoß durch zunehmende Barrierebildung: Faxnummern werden entfernt, automatisierte Antwortsysteme verweisen ausschließlich auf Web-Formulare oder KI-Assistenten. Die Bundesbeauftragte (BfDI) versteckt sich hinter digitalen Hürden.

Befund des Watchdogs

Indem Aufsichtsbehörden den analogen Zugang (Fax/Post) faktisch erschweren, verstoßen sie gegen ihre eigene gesetzliche Grundlage nach § 14 BDSG. Ein elektronisches Formular, das zur Pflicht wird, ist kein „Erleichtern“, sondern eine Nötigung zur Preisgabe von Metadaten.

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